Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Anhang B Wahl der Direktoren

Ziffer eins Die Bewerber für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren benannt; ein Gouverneur darf jedoch nur eine Person benennen.

Ziffer 2 Die Wahl der Direktoren erfolgt mittels Stimmzettel durch die Gouverneure.

Ziffer 3 Bei der Abstimmung über die Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen, die das von ihm vertretene Mitglied nach Artikel 40 Buchstabe a abgeben kann, für einen Bewerber ab.

Ziffer 4 Ein Viertel der Anzahl der Direktoren wird getrennt gewählt, je einer von jedem der Gouverneure der Mitglieder mit der größten Anzahl von Anteilen. Ist die Gesamtzahl der Direktoren nicht durch vier teilbar, so beträgt die Zahl der so gewählten Direktoren ein Viertel der nächstniedrigen durch vier teilbaren Zahl.

Ziffer 5 Die übrigen Direktoren werden von den anderen Gouverneuren nach Maßgabe der Nummern 6 bis 11 dieses Anhangs gewählt.

Ziffer 6 Entspricht die Anzahl der benannten Bewerber der Anzahl der noch zu wählenden übrigen Direktoren, so werden alle Bewerber im ersten Wahlgang gewählt; hat ein Bewerber jedoch weniger als den vom Rat für die Wahl festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten, so ist er nicht gewählt, sofern ein Bewerber mehr als den vom Rat festgelegten Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten hat.

Ziffer 7 Ist die Zahl der benannten Bewerber größer als die Zahl der zu wählenden übrigen Direktoren, so sind die Bewerber, welche die größte Anzahl von Stimmen erhalten, gewählt, ausgenommen die Bewerber, die weniger als den vom Rat festgelegten Mindesthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten haben.

Ziffer 8 Werden im ersten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerber sind wieder wählbar.

Ziffer 9 Im zweiten Wahlgang ist die Stimmabgabe beschränkt auf i) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, und ii) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen gewählten Bewerber gestimmt haben, der bereits den vom Rat festgelegten Höchsthundertsatz der Gesamtstimmen erhalten hatte, bevor ihre Stimmen berücksichtigt wurden.

Ziffer 10 Bei der Entscheidung darüber, wann ein gewählter Bewerber mehr als den Höchsthundertsatz der Stimmen erhalten hat, werden zuerst die Stimmen der Gouverneure gezählt, welche die größte Anzahl von Stimmen für diesen Bewerber abgeben, sodann die Stimmen der Gouverneure, welche die nächstgrößte Stimmenzahl abgeben, und so fort, bis der Hundertsatz erreicht ist.

Ziffer 11 Sind nach dem zweiten Wahlgang nicht alle übrigen Direktoren gewählt, so finden weitere Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen statt, bis alle übrigen Direktoren gewählt sind; ist jedoch nur noch ein Direktor zu wählen, so kann er mit der einfachen Mehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12056009

alte Dokumentnummer

N3199749556L