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Art. 10

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 10
Rückzahlungen

Litera a Die Agentur zahlt den Mitgliedern so bald wie möglich die auf Abrufe auf das gezeichnete Kapital eingezahlten Beträge zurück, sofern und soweit

  1. Litera i
    der Abruf zur Zahlung einer Forderung aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag erfolgte und die Agentur danach ihren ausgezahlten Betrag ganz oder teilweise in einer frei verwendbaren Währung zurückerhalten hat,
  2. Sub-Litera, i, i
    der Abruf wegen des Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte und das Mitglied danach seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nachgekommen ist oder
  3. iii
    der Rat mit besonderer Mehrheit feststellt, daß die finanzielle Lage der Agentur eine Rückzahlung aller oder eines Teiles der Beträge aus den Einnahmen der Agentur zuläßt.

Litera b Jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung an ein Mitglied erfolgt in frei verwendbarer Währung in dem Verhältnis, in dem die Zahlungen des betreffenden Mitglieds zu dem Gesamtbetrag der Zahlungen stehen, die vor dieser Rückzahlung auf frühere Abrufe hin erfolgten.

Litera c Der Gegenwert der auf Grund dieses Artikels an ein Mitglied zurückgezahlten Beträge wird Teil der abrufbaren Kapitalverbindlichkeiten des Mitglieds nach Artikel 7 Ziffer ii.

Schlagworte

Garantievertrag

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055948

Alte Dokumentnummer

N3199749495L