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Art. 12

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 12
Berücksichtigungsfähige Investitionen

Litera a Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen gehören Kapitalbeteiligungen, einschließlich der von Anteilseignern des betreffenden Unternehmens gewährten oder garantierten mittel- oder langfristigen Darlehen, sowie die vom Direktorium gegebenenfalls festgelegten Formen von Direktinvestitionen.

Litera b Das Direktorium kann mit besonderer Mehrheit festlegen, daß auch andere mittel- oder langfristige Investitionsformen berücksichtigungsfähig sind; jedoch dürfen andere als die unter Buchstabe a genannten Darlehen nur berücksichtigt werden, wenn sie mit einer bestimmten Investition in Zusammenhang stehen, die von der Agentur abgedeckt ist oder abgedeckt werden soll.

Litera c Die Garantien sind auf Investitionen beschränkt, deren Durchführung nach der Eintragung des Garantieantrags durch die Agentur beginnt. Diese Investitionen können folgendes umfassen:

  1. Litera i
    jeden Devisentransfer zum Zweck der Modernisierung, Erweiterung oder Entwicklung einer vorhandenen Investition und
  2. Sub-Litera, i, i
    die Verwendung der Erträge aus vorhandenen Investitionen, die sonst aus dem Gastland transferiert werden könnten.

Litera d Bei der Übernahme einer Garantie für eine Investition muß sich die Agentur vom Vorliegen folgender Tatsachen vergewissern:

  1. Litera i
    die wirtschaftliche Solidität der Investition und ihren Beitrag zur Entwicklung des Gastlands;
  2. Sub-Litera, i, i
    die Übereinstimmung der Investition mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastlands;
  3. iii
    die Übereinstimmung der Investition mit den erklärten Entwicklungszielen und -prioritäten des Gastlands und
  4. Sub-Litera, i, v
    die Investitionsbedingungen im Gastland, einschließlich der Verfügbarkeit einer gerechten und angemessenen Behandlung und eines Rechtsschutzes für die Investition.

Schlagworte

Entwicklungspriorität

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055950

Alte Dokumentnummer

N3199749497L