Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 12
Berücksichtigungsfähige Investitionen
a)Litera a Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen gehören Kapitalbeteiligungen, einschließlich der von Anteilseignern des betreffenden Unternehmens gewährten oder garantierten mittel- oder langfristigen Darlehen, sowie die vom Direktorium gegebenenfalls festgelegten Formen von Direktinvestitionen.
b)Litera b Das Direktorium kann mit besonderer Mehrheit festlegen, daß auch andere mittel- oder langfristige Investitionsformen berücksichtigungsfähig sind; jedoch dürfen andere als die unter Buchstabe a genannten Darlehen nur berücksichtigt werden, wenn sie mit einer bestimmten Investition in Zusammenhang stehen, die von der Agentur abgedeckt ist oder abgedeckt werden soll.
c)Litera c Die Garantien sind auf Investitionen beschränkt, deren Durchführung nach der Eintragung des Garantieantrags durch die Agentur beginnt. Diese Investitionen können folgendes umfassen:
jeden Devisentransfer zum Zweck der Modernisierung, Erweiterung oder Entwicklung einer vorhandenen Investition und
die Verwendung der Erträge aus vorhandenen Investitionen, die sonst aus dem Gastland transferiert werden könnten.
d)Litera d Bei der Übernahme einer Garantie für eine Investition muß sich die Agentur vom Vorliegen folgender Tatsachen vergewissern:
die wirtschaftliche Solidität der Investition und ihren Beitrag zur Entwicklung des Gastlands;
die Übereinstimmung der Investition mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastlands;
die Übereinstimmung der Investition mit den erklärten Entwicklungszielen und -prioritäten des Gastlands und
die Investitionsbedingungen im Gastland, einschließlich der Verfügbarkeit einer gerechten und angemessenen Behandlung und eines Rechtsschutzes für die Investition.
Schlagworte
Entwicklungspriorität
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR12055950
Alte Dokumentnummer
N3199749497L