Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 2
Ziel und Zweck
Ziel der Agentur ist es, den Fluß von Investitionen für produktive Zwecke unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten, zu fördern und dadurch die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet), der Internationalen Finanz-Corporation und anderer internationaler Entwickungsfinanzierungsinstitutionen zu ergänzen.
Zur Erreichung ihres Zieles wird die Agentur
Garantien einschließlich Mitversicherung und Rückversicherung für nichtkommerzielle Risiken in bezug auf Investitionen in einem Mitgliedstaat, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gewähren;
geeignete zusätzliche Tätigkeiten zur Förderung des Flusses von Investitionen in die in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten und zwischen ihnen durchführen und
sonstige Befugnisse ausüben, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben und zur Erreichung ihres Zieles notwendig oder wünschenswert sind.
Die Agentur läßt sich in allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR12055940
Alte Dokumentnummer
N3199749487L