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Art. 21

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 21
Zusammenarbeit mit privaten Versicherern und mit Rückversicherern

Litera a Die Agentur kann mit privaten Versicherern in den Mitgliedstaaten Absprachen treffen, um ihre eigene Geschäftstätigkeit auszuweiten und diese Versicherer dazu zu bewegen, in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten Versicherungsschutz für nichtkommerzielle Risiken zu ähnlichen Bedingungen wie den von der Agentur angewendeten zu gewähren. Diese Absprachen können eine Rückversicherung durch die Agentur nach den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen und Verfahren umfassen.

Litera b Die Agentur kann jede von ihr gewährte Garantie ganz oder teilweise bei einem geeigneten Rückversicherer rückversichern.

Litera c Die Agentur wird sich insbesondere bemühen, Investitionen zu garantieren, für die ein vergleichbarer Versicherungsschutz zu angemessenen Bedingungen von privaten Versicherern und Rückversicherern nicht erhältlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055959

Alte Dokumentnummer

N3199749506L