Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 27
Zuteilung der Nettoeinnahmen
a)Litera a Unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe a Ziffer iii führt die Agentur Nettoeinnahmen so lange den Reserven zu, bis diese Reserven das Fünffache des gezeichneten Kapitals der Agentur erreicht haben.
b)Litera b Nachdem die Reserven der Agentur den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Umfang erreicht haben, entscheidet der Rat, ob und inwieweit die Nettoeinnahmen der Agentur den Reserven zugeführt, an die Mitglieder der Agentur verteilt oder anderweitig verwendet werden. Jede Verteilung von Nettoeinnahmen an die Mitglieder der Agentur erfolgt im Verhältnis des Anteils jedes Mitglieds am Kapital der Agentur nach einem mit besonderer Mehrheit gefaßten Beschluß des Rates.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR12055965
Alte Dokumentnummer
N3199749512L