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Art. 31

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 31
Der Rat

Litera a Alle Befugnisse der Agentur liegen beim Rat mit Ausnahme derjenigen, die auf Grund dieses Übereinkommens ausdrücklich einem anderen Organ der Agentur zugewiesen sind. Der Rat kann die Ausübung jeder seiner Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,

  1. Litera i
    neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzulegen;
  2. Sub-Litera, i, i
    ein Mitglied zu suspendieren;
  3. iii
    die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals zu beschließen;
  4. Sub-Litera, i, v
    die Grenze des Gesamtbetrags der Eventualverpflichtungen nach Artikel 22 Buchstabe a heraufzusetzen;
  5. Litera v
    ein Mitglied als einen in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe c zu bezeichnen;
  6. Sub-Litera, v, i
    ein neues Mitglied für Zwecke der Abstimmung nach Artikel 39 Buchstabe a in Kategorie Eins oder Kategorie Zwei einzustufen und ein vorhandenes Mitglied für dieselben Zwecke neu einzustufen;
  7. vii
    die Vergütung für die Direktoren und ihre Stellvertreter festzulegen;
  8. viii
    die Geschäftstätigkeit zu beenden und die Agentur aufzulösen;
  9. Sub-Litera, i, x
    bei der Auflösung die Vermögenswerte an die Mitglieder zu verteilen;
  10. Litera x
    dieses Übereinkommen, seine Anlagen und Anhänge zu ändern.

Litera b Der Rat setzt sich aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter zusammen, die von jedem Mitglied in der von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.

Litera c Der Rat hält eine Jahrestagung sowie diejenigen anderen Tagungen ab, die er bestimmt oder die das Direktorium einberuft. Das Direktorium beruft eine Tagung des Rates ein, wenn fünf Mitglieder oder Mitglieder, die fünfundzwanzig vH der Gesamtstimmenzahl vertreten, dies beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055969

Alte Dokumentnummer

N3199749516L