Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 33
Präsident und Personal

Litera a Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Agentur unter der allgemeinen Aufsicht des Direktoriums. Er ist für die Organisation sowie für die Einstellung und Entlassung des Personals verantwortlich.

Litera b Der Präsident wird vom Direktorium auf Vorschlag seines Vorsitzenden ernannt. Der Rat legt das Gehalt und die Bedingungen des Anstellungsvertrags des Präsidenten fest.

Litera c Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind der Präsident und das Personal nur der Agentur und keiner anderen Behörde verantwortlich. Jedes Mitglied der Agentur achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und enthält sich aller Versuche, den Präsidenten oder das Personal bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Litera d Bei Einstellung des Personals achtet der Präsident, vorausgesetzt, daß ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können gewährleistet ist, gebührend darauf, daß die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.

Litera e Der Präsident und das Personal wahren jederzeit die Vertraulichkeit der bei der Durchführung der Geschäftstätigkeit der Agentur erlangten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055971

Alte Dokumentnummer

N3199749518L