Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 38
Verbindungsstelle

Litera a Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle, mit der sich die Agentur in jeder sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. Die Agentur kann sich auf Erklärungen dieser Stelle als Erklärungen des Mitglieds verlassen. Die Agentur konsultiert auf Antrag eines Mitglieds dieses Mitglied in bezug auf die in den Artikeln 19 bis 21 behandelten Angelegenheiten, die sich auf Rechtsträger oder Versicherer dieses Mitglieds beziehen.

Litera b Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Agentur tätig werden kann, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Agentur bei der Unterrichtung des Mitglieds über die vorgesehene Handlung festgelegt wird, einen Einwand erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055976

Alte Dokumentnummer

N3199749523L