Rechtstracker.at

Art. 42

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 42
Abstimmung im Direktorium

Litera a Jeder Direktor ist berechtigt, die Stimmen der Mitglieder abzugeben, deren Stimmen bei seiner Wahl anfielen. Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann, sind als Block abzugeben. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Direktoriums mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Litera b Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl innehaben.

Litera c Das Direktorium kann durch Verordnung ein Verfahren festlegen, wonach sein Vorsitzender, wenn er der Ansicht ist, daß diese Maßnahme im Interesse der Agentur liegt, einen Beschluß des Direktoriums über eine bestimmte Frage verlangen kann, ohne eine Sitzung des Direktoriums anzuberaumen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055980

Alte Dokumentnummer

N3199749527L