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Art. 47

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 47
Steuern

Litera a Die Agentur, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und ihre Einnahmen sowie ihre durch dieses Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zöllen befreit. Die Agentur ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.

Litera b Außer im Fall von Inländern unterliegen die von der Agentur den Gouverneuren oder ihren Stellvertretern gezahlten Aufwandsentschädigungen oder die von ihr dem Vorsitzenden des Direktoriums, den Direktoren, ihren Stellvertretern, dem Präsidenten oder dem Personal der Agentur gezahlten Gehälter, Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen keiner Art von Besteuerung.

Litera c Von der Agentur garantierte oder rückversicherte Investitionen (einschließlich etwaiger Erträge) oder von der Agentur rückversicherte Versicherungspolicen (einschließlich etwaiger Prämien und sonstiger Erträge), gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung, i) die eine solche Investition oder Versicherungspolice nur deshalb benachteiligt, weil sie von der Agentur garantiert oder rückversichert wurde, oder ii) deren rechtliche Grundlage allein der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Agentur ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055985

Alte Dokumentnummer

N3199749532L