Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 57
Streitigkeiten zwischen der Agentur und Mitgliedern
a)Litera a Unbeschadet des Artikels 56 und des Buchstaben b des vorliegenden Artikels wird jede Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Mitglied oder einer Agentur desselben und jede Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Land (oder einer Agentur desselben), dessen Mitgliedschaft erloschen ist, in Übereinstimmung mit dem in Anlage II festgelegten Verfahren beigelegt.Unbeschadet des Artikels 56 und des Buchstaben b des vorliegenden Artikels wird jede Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Mitglied oder einer Agentur desselben und jede Streitigkeit zwischen der Agentur und einem Land (oder einer Agentur desselben), dessen Mitgliedschaft erloschen ist, in Übereinstimmung mit dem in Anlage römisch zwei festgelegten Verfahren beigelegt.
b)Litera b Streitigkeiten über Forderungen der Agentur als Rechtsnachfolger eines Investors werden entweder i) nach dem in Anlage II festgelegten Verfahren oder ii) nach einer zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitglied zu schließenden Übereinkunft über andere Methoden der Beilegung solcher Streitigkeiten beigelegt. Im letzteren Fall dient Anlage II als Grundlage für eine solche Übereinkunft, die im Einzelfall vom Direktorium mit besonderer Mehrheit genehmigt wird, bevor die Agentur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds eine Geschäftstätigkeit durchführt.Streitigkeiten über Forderungen der Agentur als Rechtsnachfolger eines Investors werden entweder i) nach dem in Anlage römisch zwei festgelegten Verfahren oder ii) nach einer zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitglied zu schließenden Übereinkunft über andere Methoden der Beilegung solcher Streitigkeiten beigelegt. Im letzteren Fall dient Anlage römisch zwei als Grundlage für eine solche Übereinkunft, die im Einzelfall vom Direktorium mit besonderer Mehrheit genehmigt wird, bevor die Agentur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds eine Geschäftstätigkeit durchführt.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR12055995
Alte Dokumentnummer
N3199749542L