Rechtstracker.at

Art. 59

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 59 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Kapitel römisch zehn
Änderungen

Artikel 59
Änderungen durch den Rat

Litera a Dieses Übereinkommen und seine Anlagen können mit den Stimmen von drei Fünfteln der Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, geändert werden; jedoch

  1. Litera i
    bedarf jede Änderung des Rechts zum Austritt aus der Agentur nach Artikel 51 oder der Haftungsbeschränkung nach Artikel 8 Buchstabe d der Zustimmung aller Gouverneure und
  2. Sub-Litera, i, i
    bedarf jede Änderung der Verlustaufteilungsregelung nach den Artikeln 1 und 3 der Anlage römisch eins, die eine Erhöhung der Haftung eines Mitglieds nach jenen Bestimmungen zur Folge hat, der Zustimmung des Gouverneurs jedes solchen Mitglieds.

Litera b Die Anhänge A und B können vom Rat mit besonderer Mehrheit geändert werden.

Litera c Berührt eine Änderung eine Bestimmung der Anlage römisch eins, so sind der Gesamtstimmenzahl die zusätzlichen Stimmen hinzuzurechnen, die nach Artikel 7 der Anlage den fördernden Mitgliedern und den Gastländern von geförderten Investitionen zugeteilt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055997

Alte Dokumentnummer

N3199749544L