Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel XKapitel römisch zehn
Änderungen
Artikel 59
Änderungen durch den Rat
a)Litera a Dieses Übereinkommen und seine Anlagen können mit den Stimmen von drei Fünfteln der Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, geändert werden; jedoch
bedarf jede Änderung des Rechts zum Austritt aus der Agentur nach Artikel 51 oder der Haftungsbeschränkung nach Artikel 8 Buchstabe d der Zustimmung aller Gouverneure und
bedarf jede Änderung der Verlustaufteilungsregelung nach den Artikeln 1 und 3 der Anlage I, die eine Erhöhung der Haftung eines Mitglieds nach jenen Bestimmungen zur Folge hat, der Zustimmung des Gouverneurs jedes solchen Mitglieds.bedarf jede Änderung der Verlustaufteilungsregelung nach den Artikeln 1 und 3 der Anlage römisch eins, die eine Erhöhung der Haftung eines Mitglieds nach jenen Bestimmungen zur Folge hat, der Zustimmung des Gouverneurs jedes solchen Mitglieds.
b)Litera b Die Anhänge A und B können vom Rat mit besonderer Mehrheit geändert werden.
c)Litera c Berührt eine Änderung eine Bestimmung der Anlage I, so sind der Gesamtstimmenzahl die zusätzlichen Stimmen hinzuzurechnen, die nach Artikel 7 der Anlage den fördernden Mitgliedern und den Gastländern von geförderten Investitionen zugeteilt worden sind.Berührt eine Änderung eine Bestimmung der Anlage römisch eins, so sind der Gesamtstimmenzahl die zusätzlichen Stimmen hinzuzurechnen, die nach Artikel 7 der Anlage den fördernden Mitgliedern und den Gastländern von geförderten Investitionen zugeteilt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013
Dokumentnummer
NOR12055997
Alte Dokumentnummer
N3199749544L