Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel XIKapitel römisch elf
Schlußbestimmungen
Artikel 61
Inkrafttreten
a)Litera a Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz zur Unterzeichnung offen; es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
b)Litera b Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünf Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für die Unterzeichnerstaaten in Kategorie Eins und mindestens fünfzehn solcher Urkunden für die Unterzeichnerstaaten in Kategorie Zwei hinterlegt sind; die Gesamtzeichnungsbeträge dieser Staaten müssen jedoch mindestens ein Drittel des in Artikel 5 vorgeschriebenen genehmigten Kapitals der Agentur ausmachen.
c)Litera c Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung in Kraft.
d)Litera d Ist dieses Übereinkommen zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so beraumt der Präsident der Bank eine Konferenz der interessierten Länder an, um das weitere Vorgehen festzulegen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde