Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 67Artikel 67
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 67
Regelmäßige Überprüfungen
a)Litera a Der Rat führt regelmäßig umfassende Überprüfungen der Tätigkeit der Agentur sowie der erzielten Ergebnisse durch zu dem Zweck, etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen, um die Agentur bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen.
b)Litera b Die erste Überprüfung findet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Der Zeitpunkt späterer Überprüfungen wird vom Rat festgelegt.
GESCHEHEN zu Seoul am 11. Oktober 1985 in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt wird; die Bank hat durch ihre nachstehende Unterschrift ihr Einverständnis bekundet, die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR12056005
Alte Dokumentnummer
N3199749552L