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Art. 16

Fassungen
ab 17.01.1998 — BGBl. III Nr. 182/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute17.01.1998 BGBl. III Nr. 182/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Behälter-Pool-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

17.01.1998BGBl. III Nr. 182/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Inkrafttreten

Ziffer eins Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 14 Absätze 1 und 3 bezeichneten Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für die Anwendung dieses Absatzes werden eine Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation durch eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration oder eine durch eine solche hinterlegte Urkunde mit denen ihrer Mitgliedstaaten nicht zusammengerechnet.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt für alle anderen Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 sechs Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Ziffer 3 Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 21 hinterlegt wird, gilt für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung als hinterlegt.

Ziffer 4 Jede Urkunde dieser Art, die nach Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt am Tage des Inkrafttretens der Änderung für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung als hinterlegt.

Ziffer 5 Dieses Übereinkommen gilt nur dann für einen bestimmten Pool, wenn alle von diesem Pool betroffenen Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration Vertragsparteien dieses Übereinkommens geworden sind.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056025

Alte Dokumentnummer

N3199749573L