Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behälter-Pool-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 182/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Erleichterungen
Jede Vertragspartei erlaubt die Einfuhr der Behälter nach Artikel 3 dieses Übereinkommens unter Befreiung von Einfuhrabgaben ohne Einfuhrverbote und -beschränkungen mit wirtschaftlichem Charakter und ohne Einschränkung der Verwendung im Binnenverkehr, und verzichten bei ihrer Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung, sofern die Bedingungen von Artikel 5 dieses Übereinkommens erfüllt werden.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
NOR12056013
Alte Dokumentnummer
N3199749561L