Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 06.02.1997 — BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute06.02.1997 BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

06.02.1997BGBl. III Nr. 40/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016

Gesetzesnummer

10005082

Dokumentnummer

NOR12056219

Alte Dokumentnummer

N3199761305J