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Art. 23

Fassungen
ab 06.02.1997 — BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute06.02.1997 BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

06.02.1997BGBl. III Nr. 40/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

  1. Absatz eins,In Österreich:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Südafrika besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Südafrika besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Südafrika gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Südafrika bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  2. Absatz 2,In Südafrika werden Steuern, die von in Südafrika ansässigen Personen für Einkünfte oder Vermögen, die in Österreich der Besteuerung unterliegen, gezahlt werden, auf jene Steuern angerechnet, die nach dem südafrikanischen Steuerrecht zu entrichten sind. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Österreich besteuert werden dürfen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 2 gilt, daß der Steuerbetrag, der auf jene Einkünfte entfällt, die in Österreich der Besteuerung unterworfen worden sind, wie folgt berechnet wird:
    1. Litera a
      in Fällen, in denen die Berechnung der Steuer von diesen Einkünften unter Anwendung eines proportionalen Satzes erfolgt, der Betrag der betreffenden Nettoeinkünfte multipliziert mit dem Satz, der tatsächlich auf diese Einkünfte angewendet wird; und
    2. Litera b
      in Fällen, in denen die Berechnung der Steuer von diesen Einkünften unter Anwendung eines progressiven Tarifes erfolgt, ein Betrag, der zu den betreffenden Nettoeinkünften im gleichen Verhältnis steht wie die gesamte, tatsächlich zu entrichtende Steuer zum gesamten Nettoeinkommen, das nach dem südafrikanischen Steuerrecht der Besteuerung unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016

Gesetzesnummer

10005082

Dokumentnummer

NOR12056222

Alte Dokumentnummer

N3199761308J