Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1)Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb oder der Vermietung und Verpachtung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und der Vermietung und Verpachtung von Containern und ähnlichen Ausrüstungen, die mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden sind, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2)Absatz 2,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(3)Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016
Dokumentnummer
NOR12056207
Alte Dokumentnummer
N3199761293J