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Art. 8

Fassungen
ab 06.02.1997 — BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute06.02.1997 BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

06.02.1997BGBl. III Nr. 40/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb oder der Vermietung und Verpachtung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und der Vermietung und Verpachtung von Containern und ähnlichen Ausrüstungen, die mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden sind, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016

Gesetzesnummer

10005082

Dokumentnummer

NOR12056207

Alte Dokumentnummer

N3199761293J