Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.1. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,
2. Zum Ende des Bezugzeitraums vgl. § 3, BGBl. II Nr. 383/2003.2. Zum Ende des Bezugzeitraums vergleiche Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2003,.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Liegt bei einer in § 3a Abs. 10 Z 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Liegt bei einer in Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 13, des Umsatzsteuergesetzes 1994 bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß Paragraph 3 a, des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12056240
Alte Dokumentnummer
N3199761727J