Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 vergleiche Paragraph 15,)
Text
I. Maßgebender Einheitswertrömisch eins. Maßgebender Einheitswert
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln. Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000 S überschreitet oder nicht.
(2)Absatz 2,Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt § 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sinngemäß.Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt Paragraph 125, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12056243
Alte Dokumentnummer
N3199761742J