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§ 14

Fassungen
19.04.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 107/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1419.04.199731.12.2018 BGBl. II Nr. 107/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.04.1997BGBl. II Nr. 107/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 vergleiche Paragraph 15,)

Text

römisch vier. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 8 oder der Paragraphen 9 bis 13 sich ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter Paragraph 6, Absatz 2, oder Paragraph 12, fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.
  2. Absatz 2,Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9 000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Geldleistung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005084

Dokumentnummer

NOR12056256

Alte Dokumentnummer

N3199761755J