Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 vergleiche Paragraph 15,)
Text
Forstwirtschaft
§ 4.Paragraph 4,
Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von mindestens 100 000 S entfällt. Entfällt auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von weniger als 100 000 S, ist der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 10% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitwertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus. Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von mindestens 100 000 S entfällt. Entfällt auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von weniger als 100 000 S, ist der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 10% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitwertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12056246
Alte Dokumentnummer
N3199761745J