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§ 5

Fassungen
19.04.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 107/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.04.199731.12.2018 BGBl. II Nr. 107/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.04.1997BGBl. II Nr. 107/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 vergleiche Paragraph 15,)

Text

Weinbau

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.
  2. Absatz 2,Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:

  im Gebiet 1               60 000 S

  im Gebiet 2               55 000 S

  im Gebiet 3               50 000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.

  1. Absatz 3,Der Abzug der gemäß Absatz 2, ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
  2. Absatz 4,Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Absatz eins, erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (Paragraph 2,) auszuscheiden.
  3. Absatz 5,Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Absatz eins, zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005084

Dokumentnummer

NOR12056247

Alte Dokumentnummer

N3199761746J