Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 vergleiche Paragraph 15,)
Text
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb
§ 7.Paragraph 7,
Ungeachtet der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 ist der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb jedenfalls durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden. Ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 ist der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb jedenfalls durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12056249
Alte Dokumentnummer
N3199761748J