Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 vergleiche Paragraph 15,)
Text
Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste
§ 8.Paragraph 8,
Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß § 2, § 3, § 4 zweiter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 4 sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz 4, sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12056250
Alte Dokumentnummer
N3199761749J