Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
19.04.1997 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 107/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 919.04.199731.12.2018 BGBl. II Nr. 107/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.04.1997BGBl. II Nr. 107/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 vergleiche Paragraph 15,)

Text

römisch drei. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900 000 S

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 900 000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den Paragraphen 10 bis 13 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
  3. Absatz 3,Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der Paragraphen 10 bis 13 die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005084

Dokumentnummer

NOR12056251

Alte Dokumentnummer

N3199761750J