Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Verwahrer
Artikel 25
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
(2)Absatz 2,Der Verwahrer
erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung;
stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie den in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitgliedern und Zoll- oder Wirtschaftsunionen;
erhält alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation, Ratifikations- und Beitrittsurkunden und die dieses Übereinkommen betreffenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen zur Aufbewahrung;
prüft, ob die Unterzeichnungen, Urkunden, Notifikationen oder Mitteilungen in bezug auf dieses Übereinkommen in guter und gehöriger Form gehalten sind, und bringt die Angelegenheit gegebenenfalls der betreffenden Vertragspartei zur Kenntnis;
notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern, den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien sind, sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:
die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und die Annahme von Anlagen nach Artikel 24;
die neuen Anlagen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt;
den Tag, an dem dieses Übereinkommen und seine einzelnen Anlagen nach Artikel 26 in Kraft treten;
den Eingang der Notifikationen nach den Artikeln 24, 29, 30 und 32;
den Eingang der Kündigungen nach Artikel 31;
die nach Artikel 32 als angenommen geltenden Änderungen und den Tag ihres Inkrafttretens.
(3)Absatz 3,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Zollunion
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056282
Alte Dokumentnummer
N3199761992J