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Art. 25

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Verwahrer

Artikel 25

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
  2. Absatz 2,Der Verwahrer
    1. Litera a
      erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung;
    2. Litera b
      stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie den in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitgliedern und Zoll- oder Wirtschaftsunionen;
    3. Litera c
      erhält alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation, Ratifikations- und Beitrittsurkunden und die dieses Übereinkommen betreffenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen zur Aufbewahrung;
    4. Litera d
      prüft, ob die Unterzeichnungen, Urkunden, Notifikationen oder Mitteilungen in bezug auf dieses Übereinkommen in guter und gehöriger Form gehalten sind, und bringt die Angelegenheit gegebenenfalls der betreffenden Vertragspartei zur Kenntnis;
    5. Litera e
      notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern, den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien sind, sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:
      • Strichaufzählung
        die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und die Annahme von Anlagen nach Artikel 24;
      • Strichaufzählung
        die neuen Anlagen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt;
      • Strichaufzählung
        den Tag, an dem dieses Übereinkommen und seine einzelnen Anlagen nach Artikel 26 in Kraft treten;
      • Strichaufzählung
        den Eingang der Notifikationen nach den Artikeln 24, 29, 30 und 32;
      • Strichaufzählung
        den Eingang der Kündigungen nach Artikel 31;
      • Strichaufzählung
        die nach Artikel 32 als angenommen geltenden Änderungen und den Tag ihres Inkrafttretens.
  3. Absatz 3,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Zollunion

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005085

Dokumentnummer

NOR12056282

Alte Dokumentnummer

N3199761992J