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Art. 4

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch drei
Besondere Bestimmungen

Dokumente und Sicherheit

Artikel 4

  1. Absatz eins,Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.
  2. Absatz 2,Wird eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 verlangt, so kann Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, bewilligt werden, eine globale Sicherheit zu leisten.
  3. Absatz 3,Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so darf der Betrag der Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben, deren Erhebung ausgesetzt wird, nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Für Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die nach innerstaatlichem Recht Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen, kann nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005085

Dokumentnummer

NOR12056262

alte Dokumentnummer

N3199761971J