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Art. 7

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Frist für die Wiederausfuhr

Artikel 7

  1. Absatz eins,Zur vorübergehenden Verwendung zugelassene Waren (einschließlich Beförderungsmittel) sind innerhalb einer bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern.
  3. Absatz 3,Können die zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Waren (einschließlich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederausgeführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson veranlaßt worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005085

Dokumentnummer

NOR12056265

Alte Dokumentnummer

N3199761974J