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Art. 10

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. II Nr. 37/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute29.12.1994 BGBl. II Nr. 37/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. II Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Wiederausfuhr der mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ist durch das ordnungsgemäß ausgefüllte und mit dem Stempel der Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung versehene Wiederausfuhrblatt (Stammabschnitt) nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Ist die Wiederausfuhr nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Gebiets der vorübergehenden Verwendung auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung als Nachweis der Wiederausfuhr anerkennen:
    1. Litera a
      die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Zollpapier für die vorübergehende Verwendung bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Zollpapier bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat;
    2. Litera b
      jedes andere Beweismittel dafür, daß sich die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) außerhalb des genannten Gebiets befinden.
  3. Absatz 3,Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in ihr Gebiet eingeführter Waren (einschließlich Beförderungsmittel), so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Zollpapier bescheinigt haben, daß die Zollbehandlung dieser Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ordnungsgemäß erledigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005086

Dokumentnummer

NOR12160732

Alte Dokumentnummer

N3199762012J