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Art. 2

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. II Nr. 37/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.12.1994 BGBl. II Nr. 37/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. II Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch zwei
Geltungsbereich

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auch für Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anerkennen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung für das Anweisungsverfahren anerkennen.
  4. Absatz 4,Zur Veredelung oder Ausbesserung bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) dürfen nicht mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung eingeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005086

Dokumentnummer

NOR12160724

alte Dokumentnummer

N3199762004J