Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Bürgschaft und Ausgabe von Zollpapieren für die vorübergehende
Verwendung
Artikel 4
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, bürgenden Verbänden die Bewilligung erteilen, die Bürgschaft zu übernehmen und entweder selbst oder durch ausgebende Verbände Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auszugeben.
(2)Absatz 2,Ein bürgender Verband wird von einer Vertragspartei nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auf die im Gebiet dieser Vertragspartei entstandenen Verbindlichkeiten aus Vorgängen mit Waren (einschließlich Beförderungsmittel) erstreckt, für die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung von den zuständigen ausgebenden Verbänden ausgegeben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12160726
Alte Dokumentnummer
N3199762006J