Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 45/1990Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
Text
ANLAGE
CARNET FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR
(Anm.: Anlage und die 1. Änderung, BGBl. Nr. 45/1990, sind als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage und die 1. Änderung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1990,, sind als PDF dokumentiert)
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12044389
Alte Dokumentnummer
N3196326540L