Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen
Erläuternde Liste
A. Presseausrüstung, wie
Aufnahmeapparate aller Art (Filmkameras und elektronische Kameras);
Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton und Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);
unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Generatoren zur Erzeugung von Videosignalen usw.);
Beleuchtungsgeräte (Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);
Betriebszubehör (Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren).
B. Rundfunkausrüstung, wie
Fernmeldegeräte, wie Sende-Empfangsgeräte oder Sender, Terminals für Netz- oder Kabelanschluß, Satellitenverbindungen;
Geräte zur Erzeugung von Tonfrequenzen (Geräte für die Aufnahme, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton);
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen (Oszillographen, Test- und Prüfgeräte für Tonbandgeräte und Videogeräte, Multimeter, Werkzeugkoffer und Werkzeugtaschen, Vektorskope, Geräte zur Erzeugung von Videosignalen usw.);
Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Mikrophone, Mischpulte, Tonbänder, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Batterieladegeräte, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);
unbespielte oder bespielte Tonträger.
C. Fernsehausrüstung, wie
telekinematographische Geräte;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
Sende- und Wiederaussendegeräte;
Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild (Tonbandgeräte, Videoaufnahme- und Videowiedergabegeräte, Mikrophone, Mischpulte, Lautsprecher);
Beleuchtungsgeräte
(Scheinwerfer, Transformatoren, Stative);
Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Objektive, Belichtungsmesser, Stative, Batterieladegeräte, Kassetten, Stromaggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz-, Belüftungs- und Entlüftungsgeräte usw.);
unbespielte oder bespielte Ton- oder Bildträger (Vor- oder Nachspann, Stations-Erkennungszeichen, Musikeinblendungen usw.);
Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten, Bühnen, Masken und Schminkmaterial, Haartrockner.
D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie Fahrzeuge für
Aufzeichnung von Videosignalen;
Tonaufzeichnungen und Tonwiedergabe;
Schlagworte
Videoaufnahmegerät, Testgerät, Netzanschluß, Heizgerät,
Belüftungsgerät, Sendegerät, Vorspann
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056309
Alte Dokumentnummer
N3199762045J