Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANHANG römisch drei
Andere Ausrüstung

Erläuternde Liste

A. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebnahme, Prüfung, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie

  • Strichaufzählung
    Werkzeuge;
  • Strichaufzählung
    Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen (von Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwindigkeit usw.) einschließlich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Amperemeter, Meßkabel, Komparatoren, Transformatoren, Registriergeräte usw.) und Lehren;
  • Strichaufzählung
    Apparate und Ausrüstung zum Photographieren von Maschinen und Anlagen während oder nach ihrer Montage;
  • Strichaufzählung
    Apparate für die technische Überwachung von Schiffen.

B. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Buchprüfer und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie

  • Strichaufzählung
    Personal Computer;
  • Strichaufzählung
    Schreibmaschinen;
  • Strichaufzählung
    Ton- und Bildsende-, Ton- und Bildaufnahme- oder Ton- und Bildwiedergabegeräte;
  • Strichaufzählung
    Rechengeräte und Rechenapparate.

C. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie

  • Strichaufzählung
    Meßgeräte und Meßapparate;
  • Strichaufzählung
    Bohrausrüstung;
  • Strichaufzählung
    Sende- und Fernmeldegerät.

D. Geräte, die für Sachverständige im Kampf gegen die Umweltverschmutzung bestimmt sind.

E. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.

F. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.

G. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschließlich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme usw.).

H. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.

römisch eins. Geräte, die bei Fotoreisen benötigt werden (Aufnahmeapparate aller Art, Kassetten, Belichtungsmesser, Objektive, Stative, Akkumulatoren, Antriebsriemen, Batterieladegeräte, Monitoren, Beleuchtungsgeräte, Modeartikel und Modezubehör für Mannequins usw.).

J. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.

Schlagworte

Tongerät, Bildsendegerät, Bildaufnahmegerät, Sendegerät

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005089

Dokumentnummer

NOR12056311

alte Dokumentnummer

N3199762047J