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Art. 3

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch drei
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

  1. Absatz eins,Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß die Berufsausrüstung
    1. Litera a
      im Eigentum einer Person stehen, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
    2. Litera b
      von einer Person eingeführt werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
    3. Litera c
      nur von der in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films, einer Fernsehsendung oder audiovisueller Arbeiten im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Gebietes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion genehmigt haben.
  3. Absatz 3,Die kinematographische Ausrüstung und die Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Rundfunk- und Fernsehsendungen.

Schlagworte

Mietvertrag, Rundfunksendung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005089

Dokumentnummer

NOR12056303

Alte Dokumentnummer

N3199762039J