Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g
Waren, die für Prüf- oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden.
Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorführungen.
Belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Verwendung vorgeführt werden sollen.
Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe.
Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.
Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können.
Schlagworte
Prüfzweck, Tonträger
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12056320
Alte Dokumentnummer
N3199762057J