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Art. 4

Fassungen
ab 15.03.1997 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute15.03.1997 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.03.1997BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
    1. Litera a
      müssen die Umschließungen ausschließlich von der Person wiederausgeführt werden, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist. Die Umschließungen dürfen nicht – auch nicht gelegentlich – zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden;
    2. Litera b
      müssen die Behälter nach Maßgabe des Anhangs römisch zwei dieser Anlage gekennzeichnet sein. Sie können zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:
      • Strichaufzählung
        der Behälter muß auf dem zumutbar kürzesten Weg an den Ort oder näher an den Ort befördert werden, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll;
      • Strichaufzählung
        der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet;
    3. Litera c
      müssen Paletten oder die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden sein oder müssen später ausgeführt oder wiederausgeführt werden;
    4. Litera d
      müssen Muster und Werbefilme einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und dürfen nur eingeführt werden, um Ausstellungs- oder Vorführzwecken im Gebiet der vorübergehenden Verwendung zu dienen mit dem Ziel, Aufträge für Waren einzuholen, die in dieses Gebiet eingeführt werden sollen. Sie dürfen, solange sie sich im Gebiet der vorübergehenden Verwendung befinden, weder verkauft noch ihrem normalen Gebrauch – außer zu Vorführzwecken – zugeführt noch vermietet oder sonst in irgendeiner Weise entgeltlich verwendet werden;
    5. Litera e
      dürfen die in den Nummern 1 und 2 des Anhangs römisch eins bezeichneten Waren nicht gewinnbringend verwendet werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei ist berechtigt, Behälter, Paletten oder Umschließungen, die Gegenstand eines Kaufs, Mietkaufs, einer Vermietung oder eines ähnlichen Vertrages durch eine Person waren, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, nicht zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.

Schlagworte

Ausstellungszweck

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005090

Dokumentnummer

NOR12056315

Alte Dokumentnummer

N3199762052J