Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden“
Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände,
Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände,
Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente,
die zur Verwendung in einem Herstellungsverfahren eingeführt werden, und
„Ersatzproduktionsmittel“
Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056322
Alte Dokumentnummer
N3199762062J