Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für Seeleute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056329
Alte Dokumentnummer
N3199762072J