Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
Erläuternde Liste
Photoapparat und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen und Zubehör.
Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Diapositiven oder Filmen.
Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Bändern.
Tragbare Musikinstrumente.
Tragbare Plattenspieler mit Schallplatten.
Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschließlich Diktiergeräte) mit Bändern.
Tragbare Rundfunkempfangsgeräte.
Tragbare Schreibmaschinen.
Tragbare Rechenmaschinen.
Tragbare Personal Computer.
Rollstühle für Behinderte.
Sportausrüstung wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgerät, Bergsteigerausrüstung, Taucherausrüstung, Sportfeuerwaffen mit Munition, Fahrräder ohne Motor, Kanus oder Kajaks von weniger als 5,5 m Länge, Skier, Tennisschläger, Surfbretter, Windsurfer, Golfausrüstung, Flugdrachen, Paragleiter.
Tragbare Dialysegeräte und ähnliche medizinische Apparate sowie Einwegzubehör.
Andere offensichtlich persönliche Gegenstände.
Schlagworte
Tonaufnahmegerät
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056344
Alte Dokumentnummer
N3199762090J