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Anl. 1

Fassungen
ab 15.03.1997 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute15.03.1997 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.03.1997BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).

Text

ANHANG

Erläuternde Liste

  1. Ziffer eins
    Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse.
  2. Ziffer 2
    Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung.
  3. Ziffer 3
    Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen zur unentgeltlichen Vorführung, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verkauft werden.
  4. Ziffer 4
    Fahnen in angemessener Anzahl.
  5. Ziffer 5
    Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative.
  6. Ziffer 6
    Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.

Schlagworte

Bildhauerarbeit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005094

Dokumentnummer

NOR12160751

Alte Dokumentnummer

N3199762100J