Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.7 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
ANHANG
Erläuternde Liste
Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse.
Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung.
Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen zur unentgeltlichen Vorführung, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verkauft werden.
Fahnen in angemessener Anzahl.
Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative.
Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.
Schlagworte
Bildhauerarbeit
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12160751
Alte Dokumentnummer
N3199762100J