Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“
Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;
persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden;
Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;
im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;
„Grenzzone“
den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
„Grenzbewohner“
Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
„Grenzverkehr“
Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056346
Alte Dokumentnummer
N3199762102J