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Art. 1

Fassungen
ab 15.03.1997 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.03.1997 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.03.1997BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).

Text

KAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Litera a
    „Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden“
    • Strichaufzählung
      Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen;
    • Strichaufzählung
      persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden;
    • Strichaufzählung
      Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung;
    • Strichaufzählung
      im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmungen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört;
  2. Litera b
    „Grenzzone“
    den Teil des Zollgebiets entlang der Landgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgrenzung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient;
  3. Litera c
    „Grenzbewohner“
    Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben;
  4. Litera d
    „Grenzverkehr“
    Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenzzonen.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005095

Dokumentnummer

NOR12056346

Alte Dokumentnummer

N3199762102J