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Art. 5

Fassungen
ab 15.03.1997 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.03.1997 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.03.1997BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).

Text

KAPITEL römisch drei
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 5

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. Litera a
    müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben;
  2. Litera b
    müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005097

Dokumentnummer

NOR12056360

alte Dokumentnummer

N3199762118J