Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 5
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben;
müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056360
alte Dokumentnummer
N3199762118J