Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
ANHANG
Liste nach Artikel 2
Tierärztliche Behandlung.
Prüfen (zB im Hinblick auf einen Kauf).
Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen.
Vorstellungen (Zirkustiere usw.).
Reisen (Haustiere von Reisenden).
Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder Polizeipferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.).
Weiden, auch als Wanderherde.
Arbeitsleistung einschließlich Beförderung.
Medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.).
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056374
Alte Dokumentnummer
N3199762134J