Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische
Positionsrisiko
§ 10. (1) Der Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko gemäß § 26b Abs. 2 BWG kann nach Wahl des Kreditinstituts nach Z 1 oder 2 bestimmt werden:Paragraph 10, (1) Der Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, BWG kann nach Wahl des Kreditinstituts nach Ziffer eins, oder 2 bestimmt werden:
der Anteil des spezifischen Risikos am gesamten potenziellen Risikobetrag;
der potenzielle Risikobetrag der Teilportefeuilles, die mit einem spezifischen Risiko behaftet sind.
(2)Absatz 2,Der Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko entfällt, wenn das Kreditinstitut nachweist, dass sein internes Modell auch das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko seiner Positionen in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten gemäss anerkannten internationalen Standards korrekt erfasst.
Dokumentnummer
NOR40011756