Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997,
Text
§ 1. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 26b Abs. 1 BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 26b Abs. 5 Z 1 bis 6 BWG jedenfalls die Kriterien der §§ 2 bis 8 zu erfüllen. Die Risikopositionen („values at risk'') des § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe (zB Gesamtbank, Hauptanstalt, Zweigstellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, nachgeordnete Institute) einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfaßt, ist vom Kreditinstitut gesondert im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 BWG darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt. Paragraph eins, Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß Paragraph 26 b, Absatz eins, BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 BWG jedenfalls die Kriterien der Paragraphen 2 bis 8 zu erfüllen. Die Risikopositionen („values at risk'') des Paragraph 26 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe (zB Gesamtbank, Hauptanstalt, Zweigstellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, nachgeordnete Institute) einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfaßt, ist vom Kreditinstitut gesondert im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3, BWG darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt.