Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.2000 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.10.200031.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006
§ 501.07.199730.09.2000 BGBl. II Nr. 179/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Methoden der Durchführung von Rückvergleichen

Paragraph 5, (1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten potenziellen Risikobeträge ex post mit den Handelsergebnissen zu vergleichen. Es können hypothetische Handelsergebnisse, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, oder tatsächliche tägliche Handelsergebnisse verwendet werden. Die gewählte Methode ist für das Kreditinstitut einheitlich und stetig anzuwenden. Bewertungen zur Ermittlung des Handelsergebnisses sind mit aktuellen Marktpreisen durchzuführen. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen (zB Provisionseinnahmen), außer Ansatz zu lassen. Den Rückvergleichen sind potenzielle Risikobeträge zugrunde zu legen, die auf einer Behaltedauer der Positionen von einem Tag ausgelegt sind.

  1. Absatz 2,Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein negatives Handelsergebnis den vom Modell ermittelten potenziellen Risikobetrag betragsmäßig übersteigt. Über das Vorliegen einer Ausnahme, ihre Größe und den Grund des Entstehens ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von fünf Arbeitstagen zu berichten.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag dem Kreditinstitut bewilligen, einzelne Ausnahmen bei Ermittlung des Multiplikators gemäß Paragraph 6, Absatz eins, unberücksichtigt zu lassen, wenn dieses nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist. Das Kreditinstitut kann die bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des Paragraph 6, Absatz eins, befunden hat.
  3. Absatz 4,Für den Fall, dass die von einem Kreditinstitut gewählte Methodik zur Durchführung von Rückvergleichen als unzureichend erscheint, schreibt der Bundesminister für Finanzen vor, dass das Kreditinstitut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung ergreift.

Gesetzesnummer

10005101

Dokumentnummer

NOR40011750